Aktuelles

Information – Schäden aufgrund undichter Silikon- und Fliesenfugen

Wohngebäudeversicherung:

Seit längerer Zeit besteht in der Wohngebäudeversicherung eine Rechtsunsicherheit

darüber, ob Nässeschäden aufgrund undichter Fugen zu regulieren sind oder nicht.

In unseren Versicherungsbedingungen ist folgendes geregelt:

Nässeschäden

Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch bestimmungswidrig austretendes Leitungswasser zerstört oder beschädigt werden oder abhandenkommen.

 

Das Leitungswasser muss aus Rohren der Wasserversorgung (Zu- und Ableitungen) oder damit verbundenen Schläuchen, den mit diesem Rohrsystem verbundenen sonstigen Einrichtungen oder deren wasserführenden Teilen, aus Einrichtungen der Warmwasser oder Dampfheizung, aus Klima- Wärmepumpen oder Solarheizungsanlagen, aus Wasserlösch- und Berieselungsanlagen sowie aus Wasserbetten und Aquarien ausgetreten sein.

Der Bundegerichtshof hat in seinem Urteil vom 20.10.2021 entschieden, dass ein Gebäudeversicherer für Nässeschäden, die durch Leitungswasser, das aus undichten Silikonfugen ausgetreten ist, nicht leisten muss.

Begründet wurde dies damit, dass eine Silikonfuge keine Verbindung mit dem Rohrsystem des Gebäudes hat und somit die bedingungsgemäße Voraussetzung für einen versicherten Nässeschaden nicht vorliegt.

Fazit: Der Versicherer braucht in diesen Fällen nicht regulieren.

 

Diese Situation ist und war für uns unbefriedigend.

Wir haben deshalb eine Erweiterung unserer „Besonderen Bedingungen“ zu den Wohngebäude-Versicherungsbedingungen VGB 2016 vorgenommen.

 

Dort wurde der § 9 eingefügt. Darin ist nun geregelt:

 

  • 9 Nässeschäden durch undichte Fugen oder Fliesen in privat genutzten Wohnräumen
  1. In Erweiterung von § 3 Nr. 3 VGB 2016 besteht Versicherungsschutz für Nässeschäden, die durch bestimmungswidrig ausgetretenes Wasser aus Fugen oder gefliesten Bereichen von Duschen oder Badewannen verursacht werden.

            Die Erweiterung gilt auch für ebenerdige (bodengleiche) Duschen. Sie gilt nur für Duschen und Badewannen in privat genutzten Räumen und nicht für Duschräume (Gemeinschaftsduschen).

  1. Der VN ist verpflichtet die Fugen (sg. Silikonfugen und Fliesenfugen) in den in Ziffer 1 genannten Bereichen regelmäßig zu kontrollieren und instand zu halten. Bei Verletzung dieser Obliegenheit kann der VR unter Umständen leistungsfrei sein.
  2. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den in der Deklaration genannten Betrag begrenzt.

 

Im Leistungspaket „Komfort“ ist die Entschädigung auf 5.000,00 € je Schadensfall begrenzt, im Leistungspaket „Premium“ auf 10.000,00 €.

 

Diese Regelung werden wir auch auf die Verträge anwenden, die noch nicht auf die neuen Bedingungen VGB 2016 umgestellt sind.

VGB 2008: generell bis 2.500,00 €

VGB 2016 „Basis“: keine Leistung

VGB 2016 „Komfort“: bis 5.000,00 €

VGB 2016 „Premium“: bis 10.000,00 €

 

Mit dieser Regelung haben wir die Unsicherheit, die bezüglich des Umgangs mit

„den undichten Silikonfugen“ bestand, für unsere Mitglieder beseitigt.

 

Wenn Sie noch Fragen haben oder zu einer Umstellung Ihres Vertrages in die aktuellen Bedingungen VGB 2016 beraten werden möchten: sprechen Sie uns an, wir sind gern

für Sie da.